Dienstag, 25. Oktober 2011

Beleidigungen im Internet

BGH legt Prüfregeln für Blog-Anbieter vor

Der Bundesgerichtshof hat Regeln vorgelegt, mit denen beleidigende Inhalte in Internet-Blogs überprüft werden müssen. Demnach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden.

Sie müssen jedoch auf Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter in Karlsruhe. Demnach müssen sich die für den Blog verantwortlichen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu der Beanstandung erklären. Bleibt diese Stellungnahme aus, sollen die Inhalte gelöscht werden. Die Inhalte müssen ebenfalls gelöscht werden, falls die Persönlichkeitsrechte von Dritten verletzt wurden und die entsprechenden Behauptungen von den Blog-Betreibern nicht belegt werden können.

Der BGH wies den konkreten Fall eines Geschäftsmannes, dem in einem Blog die Bezahlung von Sexclub-Rechnungen von Geschäftskonten vorgeworfen worden war, an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Die Richter stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.
EuGH bestätigt: Heimische Gerichte zuständig

Zudem entschied der Europäische Gerichtshof, dass der Mörder des Münchner Schauspielers Walter Sedlmayr vor einem deutschen Gericht wegen einer angeblichen Verletzung seiner Ehre durch ein in Österreich ansässiges Internetportal klagen darf. Wer sich in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühle, könne die heimischen Gerichte um ein Urteil über per Internet möglicherweise entstandene Schäden in der gesamten EU anrufen.

Das Gericht änderte mit dieser Entscheidung die bisherigen Regelungen über den Gerichtsstand. Ein Mann, der 1990 den bekannten Schauspieler umgebracht hatte und der 2008 wieder entlassen wurde, hatte sich in Deutschland dagegen gewehrt, dass sein voller Name auf einer österreichischen Internet-Seite genannt worden war.

(BGH-Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10) / (EuGH Rechtssachen C-509/09 und C-161/10)

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